AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN


1. Aufträge:

Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen.  Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Bestellers sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich anerkennen.  Spätestens mit der Entgegennahme unserer Lieferung oder Leistung gelten unsere Bedingungen als angenommen. Unsere Angebote sind freibleibend.  Vereinbarungen, auch – Nebenabreden, werden erst durch unsere Bestätigung wirksam.  Diese kann schriftlich, in elektronischer Form oder in Textform erfolgen.  Bei Textform ist, sofern die Urheberschaft feststeht, eine Unterschrift entbehrlich. An Kostenvoranschlägen und anderen Unterlagen behalten wir uns eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte un-eingeschränkt vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind, sofern es nicht zur Auftragsvergabe kommt, auf Verlangen zurückzugeben. Abrufaufträge sind rechtzeitig und in vereinbarten Teilmengen abzurufen und abzunehmen.  Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarungen von Laufzeit, Fertigungslosgrößen oder Abnahmeterminen können wir spätestens 3 Monate nach dem Auftrag einen verbindlichen Abnahmetermin verlangen.  Kommt der Besteller seiner Abnahmepflicht nicht binnen 3 Wochen nach, können wir vom Vertrag zurücktreten oder die Lieferung ablehnen und bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Schadensersatz fordern. Bei kundenspezifischen Produkten (Auftragsfertigung) bedarf jede Änderung des Produktes selbst, der Liefermenge, der Liefertermine oder der sonstigen Vertragsbedingungen der ausdrücklichen Zustimmung beider Vertragsparteien. Daraus entstehende Mehrkosten gehen zulasten der Partei, die diese Änderungen veranlasst hat.

2. Preise:

Alle Preise sind Euro-Preise zzgl. der jeweils gültigen Mehrwert- bzw.  Umsatzsteuer. Die Preise gelten ab Werk; ausschließlich Verpackung, Kosten für Versendung, Aufstellung und Montage. Es gelten die Preise entsprechend der zur Zeit des Vertragsabschlusses gültigen Preislisten.  Liegen zwischen Vertragsabschluß und Lieferung mehr als 4 Monate und haben sich in dieser Zeit Preisänderungen ergeben, sind wir berechtigt, Preisanpassungen vorzunehmen.

3. Liefer- und Leistungszeit

Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindlich.  Sie beginnen mit Vertragsabschluß, jedoch nicht vor Eingang aller für die Auftragsbearbeitung notwendigen Unterlagen und Informationen.  Lieferfristen ruhen, sofern beim Besteller ein erheblicher Zahlungsverzug, auch aus anderen Lieferungen, vorliegt.  Bei Verzug des Bestellers geht ab dem Verzugszeitpunkt die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung auf diesen über. Bei Auftragsänderungen seitens des Kunden beginnen die Lieferfristen neu. Verzögerungen infolge nicht vom Lieferanten zu vertretender Umstände schließen Ansprüche des Bestellers auf Schadenersatz, aus.  Dies gilt nicht, wenn der Lieferant wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit zwingend haftet.  Der Besteller kann vom Vertrag nur zurücktreten, wenn die Verzögerung vom Lieferanten zu vertreten ist.  Der Besteller hat seinen Rücktritt auf Verlangen des Lieferanten unter Einhaltung einer angemessenen Frist zu erklären.  Eine Änderung der Beweislast ist damit nicht verbunden. Bei Verzug des Lieferanten kann der Besteller, sofern er einen Schadenersatzanspruch glaubhaft macht, Schadenersatz in Höhe von 0,5 % pro vollendeten Monat des Verzuges, höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferung verlangen, der wegen des Verzuges nicht in Betrieb genommen werden konnte. Wird die Lieferung durch Gründe des Bestellers verzögert, kann der Lieferant beginnend mit einem Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat, maximal 5 % geltend machen, es sei denn, der Lieferant weist höhere Kosten nach.

4. Lieferung und Gefahrenübergang:

Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese möglich sind.  Sie gelten als selbständiges Geschäft. Die Lieferung erfolgt auf Gefahr des Empfängers.  Sendungen werden von uns auf Rechnung des Bestellers transportversichert. Die Versandart wird von uns nach eigenem Ermessen, ohne Gewährübernahme, ausgewählt. Der Gefahren-übergang erfolgt mit Übergabe an den Besteller, Frachtführer, Bahn oder Spediteur, spätestens mit Verlassen des Werkes. Angemessene Teillieferungen sowie Abweichungen (max. +/- 10%) von den Bestellmengen sind zulässig, soweit diese unter Berücksichtigung der Interessen des Bestellers für ihn zumutbar sind.

5. Zahlungsbedingungen:

Die Zahlungen sind zu leisten ohne jeden Abzug.  Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die gesetzlichen Zinsen zu verlangen vorbehaltlich des Nachweises höherer Zinsen und weitergehender Forderungen. Bei Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Kenntnis von Umständen, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern, sind wir berechtigt, wahlweise Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

6. Eigentumsvorbehalt:

Bis zur vollständigen Bezahlung der Forderungen des Lieferanten gegen den Besteller, einschließlich aller Nebenforderungen aus wiederholter oder laufender Geschäftsbeziehung, bleibt die Ware Eigentum des Lieferanten (Vorbehaltsware). Erlischt das Eigentum des Lieferanten durch Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Weiterveräußerung, so überträgt der Besteller bereits jetzt dem Lieferanten die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand, der neuen Sache oder der daraus entstehenden neuen Forderung im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Der Besteller darf die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den vorstehenden Regelungen auf den Lieferanten übergehen.  Zu anderen Verfügungen, insbesondere Sicherungsübereignung, Verpfändung, etc. ist der Besteller nicht berechtigt. Auf Verlangen des Lieferanten ist der Besteller verpflichtet, seinen Kunden sofort von der Abtretung an den Lieferanten Kenntnis zu geben und diesem die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu übergeben.  Bei sonstiger Beeinträchtigung ist der Lieferant unverzüglich zu informieren. Bei Zahlungsverzug, drohender Zahlungs-einstellung, Wechsel- und Scheckprotesten oder sonstigen negativen Auskünfte über die Vermögenslage des Bestellers ist der Lieferant berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

7. Haftung bei Mängeln:

Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Bestellers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangesvorlag. Bei Vorliegen von Sachmängeln kann der Besteller zunächst nur Nacherfüllung verlangen, wobei die Wahl der Nacherfüllungsart, d.h. Nachbesserung oder Ersatzlieferung, uns vorbehalten bleibt. Sofern die Nacherfüllung fehlschlägt, also zwei Mal erfolglos von uns versucht oder nicht innerhalb einer angemessenen Frist durchgeführt wird, kann der Besteller nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Mängelansprüche können nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Handhabung usw. sowie solcher Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag  vorausgesetzt sind, gestützt werden, sofern die Schäden nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind. Mängelansprüche können ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht auf Dritte übertragen werden. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten, soweit nicht längere gesetzliche Fristen zwingend vorgeschrieben sind, wie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung des Lieferanten und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung oder Rügen wegen erkennbarer Mängel sind uns innerhalb von 2 Wochen nach Empfang der Ware, schriftlich mitzuteilen. Die Sachmängel sind vom Besteller unverzüglich schriftlich zu rügen. Der Besteller darf bei Vorliegen von Mängelrügen, über deren Berechtigung kein Zweifel besteht, Zahlungen in dem Umfang zurückhalten, die in einem angemessenen Verhältnis zu den Sachmängeln stehen. Bei zu Unrecht erfolgten Mängelrügen kann der Lieferant die ihm hierdurch entstandenen Aufwendungen ersetzt verlangen.

8. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte:

Der Lieferant verpflichtet sich, die Lieferung frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im folgenden Schutzrechte) zu erbringen.  Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch den Lieferanten gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Lieferant gegenüber dem Besteller innerhalb der für Sachmängel festgelegten Frist wie folgt: Der Lieferant wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken oder austauschen.  Ist dies dem Lieferanten zu angemessenen Bedingungen nicht möglich, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern unbeschadet sonstiger Schadenersatzansprüche. Diese Haftung des Lieferanten besteht nur, wenn der Besteller die von Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich anzeigt, die Schutzrechtsverletzung nicht anerkennt und dem Lieferanten alle Abwehrmaßnahmen vorbehalten bleiben.  Stellt der Besteller die Nutzung ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass hierin kein Anerkenntnis der Schutzrechtsverletzung liegt. Sofern der Besteller die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat, bestehen keine Ansprüche.  Gleiches gilt, wenn Schutzrechtsverletzungen durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch nicht vorhersehbare Anwendungen oder durch eine Veränderung der Lieferung durch den Besteller oder zusammen mit nicht vom Lieferanten gelieferten Produkten entstehen. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen der Sachmängel entsprechend.  Weitergehende oder andere als die hier geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferanten wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

9. Unmöglichkeit und Vertragsanpassung:

Bei vom Lieferanten zu vertretender Unmöglichkeit der Lieferung ist der Besteller berechtigt, Schadenersatz geltend zu machen. Dieser beschränkt sich auf 10 % des Wertes desjenigen Teiles der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in Betrieb genommen werden kann.  Dies gilt nicht bei einer zwingenden Haftung des Lieferanten für Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder wegen Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit.  Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Bei unvorhersehbaren Ereignissen, die die Leistung erheblich beeinflussen oder auf den Betrieb des Lieferanten erheblich einwirken, erfolgt eine angemessene Vertragsanpassung.  Sofern dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, besteht für den Lieferanten das Recht zum Rücktritt vom Vertrag.  Macht er hiervon Gebrauch, so hat er dies nach Kenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen.  Dies gilt auch dann, wenn zunächst eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart wurde.

10. Schadenersatzansprüche:

Schadenersatz- und Aufwendungsersatz-ansprüche des Bestellers (im folgenden Schadenersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Pflichtverletzungen oder aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt jedoch nicht, sofern eine gesetzlich zwingende Haftung vorliegt, wie in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, der Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.  Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist ein Schadenersatzanspruch in der Höhe auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, sofern hier nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit zwingend gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des.  Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Diese Schadenersatzansprüche verjähren mit Ablauf der Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfristen. Bei Schadenersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

11. Gerichtsstand:

Gerichtsstand ist, nach Wahl des Lieferanten, der Hauptsitz des Lieferanten. Es gilt das deutsche Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den nationalen Warenkauf. Sofern bei Verträgen einzelne Punkte unwirksam werden, bleibt hiervon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.